Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Eduard Trah GmbH (Stand: November 2007)

I. Allgemeines

1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder mangels schriftlicher Auftragsbestätigung mit der Auftragsdurchführung zustande.

2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form des Auftragnehmers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.

2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.

3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.

4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.

III. Preise

1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der erschwerten Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.

2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird.

IV. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind vom Auftraggeber/Besteller ohne jeden Abzug nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist.

2. Wechsel und Schecks werden nur an Zahlungs statt angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Ausführung

1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II. Ziffer 4. erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

2. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer bei Auftragserteilung spätestens aber vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen usw.) hinzuweisen.

VI. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.

2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Auftraggeber zumutbar.

VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung einer Anlage beauftragt (Reparaturauftrag) und kann die Anlage nicht instandgesetzt werden, weil

a) der Auftraggeber den Zugang zu der Anlage zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder

b) der Fehler trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, oder

c) die Fehlerbeseitigung die Beschaffung eines nicht lieferbaren oder nicht mitgeführten Ersatzteils voraussetzt,

ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Risikobereich des Auftragnehmers fällt.

VIII. Sachmängel

Für Sachmängel der Lieferung und Leistung haftet der Auftragnehmer unter Ausschluss weiterer Ansprüche   vorbehaltlich Abschnitt IX.   wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

2. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Auftragnehmer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer   soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt   die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt.

4. Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer   unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle   eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX.2 dieser Bedingungen.

5. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse   sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.

6. Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen der Lieferungen und Leistungen.

7. Herstellungsbedingt geringe Farbabweichungen (z. B. bei Keramik) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß und begründen keinen Sachmangel.

IX. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Auftragnehmers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen   insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes   vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte VIII. und IX.2.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer   aus welchen Rechtsgründen auch immer   nur

a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
e) im Rahmen einer Garantiezusage,
f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen   auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen   aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Auftragnehmer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Auftragnehmer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

7. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.

XI. Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers   aus welchen Rechtsgründen auch immer   verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX.2 a)   d) und f) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für beide Teile ist Gelsenkirchen-Buer.

2. Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.